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Allgemeinverfügung zur Anleinpflicht

    Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bamberg zur Anleinpflicht für Hunde

     

    Naturschutzrecht;

     

    Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bamberg zur Anleinpflicht für Hunde im Bereich des Wiesenbrütergebiets "Au - Strut westlich Pommersfelden" und des Feldvogelgebiets "Pommersfelden-Süd" auf dem Gebiet des Landkreises Bamberg, Gemeinde Pommersfelden

     

    Das Landratsamt Bamberg erlässt auf Grund von § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist und Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art.

    43 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) geändert worden ist sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist folgende

     

     

    Allgemeinverfügung:

     

     

    1. In dem in Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung näher bezeichneten Gebiet ist es im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
    2. In dem in Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung näher bezeichneten Gebiet ist es im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres verboten, die Flächen der Freien Natur abseits der Wege und erlaubten Beschilderung zu betreten.
    3. Innerhalb des in Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung näher bezeichneten Gebietes ist es im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres verboten, die in Anlage 1 rot gekennzeichneten Wege ("Wege mit Betretungsverbot) zu betreten.
    4. Die Verbote aus Ziffer 1 und 2 gelten im gesamten Wiesenbrüter-/Feldvogelgebiet „Au - Strut westlich Pommersfelden“ und „Pommersfelden - Süd“ des Landkreises Bamberg, welches in der Anlage 1 blau eingezeichnet ist ("Geltungsbereich"). Die den Verboten der Ziffer 1 und 2 unterliegenden Wege sind dabei orange gekennzeichnet ("Wege mit Anlein- und Wegepflicht"), das Verbot aus Ziffer 3 ist auf die rot gekennzeichneten Wege ("Wege mit Betretungsverbot") beschränkt.
    5. Ausgenommen von dem Verbot der Ziffer 1, 2 und 3 sind Jagdhunde bei der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Maßnahmen des Jagdschutzes, Diensthunde der Polizei sowie die zur Beweidung notwendigen Herdenschutz- und Hütehunde. Im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde weitere Ausnahmen zulassen, sofern dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist oder das Verbot zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.
    6. Etwaige Verordnungen der Gemeinden, welche eine Anleinpflicht für Teilbereiche begründen, bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
    7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. März 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Februar 2032 außer Kraft.

     

    Gründe:

     

    I.

     

    Das Wiesenbrütergebiet an der „Au - Strut westlich Pommersfelden“ (Gebietsnummer 62300001) und das Feldvogelgebiet „Pommersfelden - Süd“ (Gebietsnummer 62305006) werden intensiv von Erholungssuchenden genutzt. Viele nutzen die Wiesenauen und insbesondere die dort noch relativ weit verbreiteten Wiesenflächen auch, um ihre Hunde dort frei laufen oder baden zu lassen. Das Gebiet ist durch naturnahen Flusslauf und deren Aue, teilweise regelmäßig überschwemmte Wiesen, Grabenstrukturen und Teiche geprägt. Die Auenlandschaft im Tal der Reichen Ebrach hat eine hohe Bedeutung für viele seltene Vogelarten. Die Offenlandbereiche werden von bodenbrütenden und streng geschützten Vogelarten wie z. B. Großer Brachvogel (vom Aussterben bedroht), Bekassine (vom Aussterben bedroht), Kiebitz (stark gefährdet), Schafstelze, Feldlerche (gefährdet), Rebhuhn (stark gefährdet), Blaukehlchen, Rohrammer, Goldammer (Art der Vorwarnliste) oder Wiesenpieper (vom Aussterben bedroht) als Brutplatz genutzt. In den Uferbereichen der Reichen Ebrach und in dem Bewuschs der ausgedehnten Grabenstrukturen brüten Sumpfrohrsänger, Feldschwirl (Art der Vorwarnliste), Eisvogel (gefährdet), Kuckuck (Art der Vorwarnliste), Neuntöter (Art der Vorwarnliste) und Rohrweihe.

     

    II.

     

    Das Landratsamt Bamberg ist aufgrund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG und Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG sowohl sachlich als auch örtlich für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig.

     

    III.

     

    Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 3 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden durch geeignete Ge- und Verbote sicherzustellen haben, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. In den besonderen Schutzgebieten sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

     

    In den letzten Jahren sind die Bestände der wertgebenden Vogelarten sukzessive zurückgegangen. Besorgniserregend ist insbesondere die Populationsentwicklung des als stark gefährdet eingestuften Kiebitzes, der vom Aussterben bedrohten Bekassine und insbesondere des Großen Brachvogels mit deutlich negativem Bestandstrend. Maßnahmen zur Aufwertung der Nahrungsbiotope haben aufgrund der Störungen der Brutvögel bisher keinen wesentlichen Erfolg gebracht. Das Tal der Reichen Ebrach wird intensiv von Erholungssuchenden mit freilaufenden Hunden genutzt, sodass insgesamt von einer hohen allgemeinen Störung von Brutvögeln auszugehen ist.

     

    Freilaufende Hunde stellen dabei sowohl eine direkte als auch eine indirekte Gefährdung für brütende Vögel dar und können vielfältige Reaktionen auslösen. Neben den Wiesen stöbern Hunde ebenso in Uferbereichen oder gehen in den Gewässern und Gräben baden. Insbesondere Bodenbrüter reagieren dabei sehr sensibel auf freilaufende Hunde als potenzielle Fressfeinde und verlassen bei Begegnungen ihr Gelege. Verlassene Eier kühlen dann rasch aus und werden, wie noch nicht flügge Küken, leicht zur Beute natürlicher Fressfeinde. Im Extremfall werden Gelege ganz aufgegeben oder die Betreuung der Jungvögel vernachlässigt. Störungen können sich somit unmittelbar negativ auf den Schlupf- und Bruterfolg auswirken. Häufige Fluchtreaktionen z. B. bei der Nahrungssuche führen aber auch bei Elterntieren oder flüggen Jungvögeln zu Stressreaktionen. Die Tiere unterbrechen die Nahrungssuche oder Ruhephasen, verbrauchen unnötig Energie und werden geschwächt. Das effektiv nutzbare Habitat der Vögel wird durch die freilaufenden Hunde erheblich reduziert. Zum Teil kann es bereits in der Ansiedlungsphase zu Abwanderungen kommen.

     

    Aus diesem Grund wurde in verschiedensten Besprechungen mit der Gemeinde Pommersfelden, Landesbund für Vogelschutz, ortsansässigen Jägern, der ortsansässigen Landwirtschaft und der unteren Naturschutzbehörde eine Anleinpflicht für Hunde vorgeschlagen. Das Anleinen der Hunde führt dazu, dass diese sich nicht mehr unkontrolliert bewegen und stöbern können. Die Hunde halten sich, begrenzt durch die Leinenlänge, im unmittelbaren Umfeld der Wege und somit in Bereichen auf, die von Vögeln als Brutplatz in der Regel ohnehin gemieden werden. Ein direktes Aufscheuchen und Nachstellen der Vögel wird unterbunden. Diese Maßnahme leistet einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Wiederansiedlung der Brutvögel.

     

    Die zeitliche Begrenzung der Anleinpflicht ergibt sich aus der Hauptbrutzeit der Vögel. Die vorkommenden Arten brüten erfahrungsgemäß im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August. Von einer Ausdehnung der Anleinpflicht bis Ende September wurde abgesehen, da zu dieser Zeit nur noch sehr vereinzelt Bruten vorkommen.

    Ziel der Anleinpflicht ist es, alle Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit vor Störungen zu bewahren. Durch die Verringerung des Freizeitdrucks besteht ein hohes Potenzial, den Bruterfolg und die Bestandsdichten der Brutvögel zu verbessern, was sich wiederum positiv auf das Wiesenbrütergebiet auswirkt.

     

    Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verhältnismäßig. Die Anleinpflicht bedeutet für den Einzelnen einen relativ geringen Einschnitt in seine persönliche Handlungsfreiheit. Der positive Effekt auf die zu schützenden Arten im Bereich des Wiesenbrütergebietes ist hier deutlich stärker zu gewichten. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich um Vögel vor Störungen durch freilaufende Hunde zu schützen. Die Anleinpflicht wurde unter Abwägung der Freiheitsrechte der Hundehalter und des Bewegungsbedürfnisses der Hunde einerseits und der Belange des Vogelschutzes andererseits in zeitlicher und räumlicher Hinsicht auf das naturschutzfachlich notwendige Maß begrenzt.

     

    Rechtsbehelfsbelehrung:

     

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

     

    Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth

    in 95444 Bayreuth,

     

    Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95442 Bayreuth,

    Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.

     

     

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    • -     Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
    • -     Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Außer in den Fällen elektronischer Übermittlung sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
    • -     Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
    • -     Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

     

    Hinweise:

    1. Nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayNatSchG stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
    2. Die Abgrenzung des Wiesenbrütergebiets kann im Landratsamt Bamberg und in der Gemeinde Pommersfelden zu den Geschäftszeiten eingesehen werden. Eine entprechende Beschilderung erfolgt.

    Bamberg, den 18.02.2022 Landratsamt Bamberg

     

    Kalb

    Landrat

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